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SCHIEDSGERICHTSORDNUNG ZUR BEILEGUNG  VON INTERNATIONALEN  KOMMERZIELLEN STREITIGKEITEN IN DEM INTERNATIONALEN UND NATIONALEN KOMMERZSCHIEDSGERICHT VILNIUS

 

  1. Rechtslage, Ziele und Richtungen der Haupttätigkeit des Schiedsgerichts von Vilnius

 

Die öffentliche Anstalt „Internationales und nationales Kommerzschiedsgericht von Vilnius“ (nachfolgend – Schiedsgericht von Vilnius) ist eine nicht nach Gewinn strebende, ständige Nichtregierungsinstitution von Schiedsgerichtsart, welche  im Jahre 2003  auf Grund des Schiedsrichterkorps des liquidierten internationalen Kommerzschiedsgerichts von Vilnius  (welches bei der Gesellschaft  der litauischen Juristen funktionierte)  und während der Jahre der  Tätigkeit  gespeicherter Erfahrung (know how) des letzteren  gegründet wurde. Die Gründungsdokumente von  dieser Institution wurden in der durch das  Gesetz über  die öffentlichen Anstalten  der Republik Litauen sowie  das Gesetz über Kommerzschiedsgericht der Republik Litauen  festgelegten Weise vorbereitet und eingetragen (Registernummer VÐ 2003-59, Kode der juristischen Person  - 2620366).

                      Die Hauptbestimmung des Schiedsgerichts von Vilnius -  die Verhandlungs - und Entscheidungsverfahren von  internationalen und örtlichen (nationalen) kommerziellen und  anderen  geschäftlichen Streitigkeiten, die zwischen den  Geschäftssubjekten im Laufe von  ihren vertraglichen  und  nicht vertraglichen (Delikt-) zivilrechtlichen  Beziehungen entstehen zu organisieren sowie  Schiedsgerichte, welche für die Lösung von solchen Streitigkeiten gebildet werden, zu betreuen.  Auf Wunsch von Streitparteien werden  durch das  Sekretariat  des Schiedsgerichts von  Vilnius  auch Verfahren zur Beilegung von geschäftlichen Uneinigkeiten organisiert,  bei Anwendung der Vermittlungs- und Vergleichsverfahren  (d.h.  Beilegung vom Streitfall ohne Gericht und Schiedsgericht).

                      Bei Verwirklichung seiner Ziele  organisiert das Schiedsgericht von Vilnius nachfolgende  Verhandlungs- und Entscheidungsverfahren zur Beilegung  von Streitigkeiten dieser  Kategorien:

1)

Beilegungsverfahren von allgemeinen kommerziellen und anderen  geschäftlichen Streitigkeiten, die zwischen  Geschäftssubjekten  aus   ihren internationalen vertraglichen und anderen  internationalen zivilrechtlichen Beziehungen entstehen;

2)

Beilegungsverfahren von allgemeinen kommerziellen und anderen  geschäftlichen  örtlichen (nationalen) Streitigkeiten, die zwischen  Geschäftssubjekten des litauischen  Marktes aus ihren lokalen Verträgen  und anderen örtlichen  zivilrechtlichen Beziehungen entstehen;

3)

Beilegungsverfahren von internationalen und örtlichen  (nationalen) kommerziellen und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten, welche  im Laufe der Tätigkeit von Banken, Währungsbörsen,  Versicherungsunternehmen und anderen Finanzämtern  entstehen;

4)

Beilegungsverfahren von internationalen und örtlichen  (nationalen) kommerziellen und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten, welche  in   der Handelsschifferei und anderen  Tätigkeitsbereichen, welche  im  Zusammenhang mit dem Seegeschäft stehen, entstehen.

 

                       

Um

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 







Um über die Streitigkeiten von diesen Arten zu entscheiden  und die Wahl von Fachleuten  den Geschäfts-(Streit)parteien zu erleichtern, die  für diese Angelegenheiten  zuständig sind,  ist in dem Schiedsgericht von
Vilnius eine Sachkundigenliste von zu empfehlenden Schiedsrichtern  erstellt und in entsprechender Weise bestätigt, in die zur Zeit hochqualifizierte Fachleute aus 29 Ländern (Litauen, VSA, Großbritannien, Frankreich, Russland, Deutschland und a.) eingetragen sind.

 

2.Juristische Grundlagen der Tätigkeit

                      Die juristische Grundlage der Tätigkeit des  Schiedsgerichts  von Vilnius bilden  Bestimmungen und Forderungen zusammen, die in nachfolgenden litauischen und internationalen Normakten  festgelegt sind:

·         im Zivilgesetzbuch der Republik Litauen;

·          in der Zivilprozessordnung der Republik Litauen;

·         im Gesetz über Kommerzschiedsgericht der Republik Litauen;

·         in der „Konvention  über die Anerkennung und Vollstreckung von Beschlüssen der ausländischen Schiedsgerichte“, New York ; 1958;

·         im  UNCITRAL Modellgesetz des internationalen Schiedsgerichts;

·         in anderen  internationalen und örtlichen Normakten, welche Schiedsgerichtsbeziehungen reglementieren, die Satzung des internationalen und nationalen Kommerzschiedsgerichts von Vilnius einschließlich.

Sich von diesen und anderen litauischen und internationalen Rechtsakten leitend, sind in dem Schiedsgericht  in der festgelegten  Weise  nachfolgende Schriftstücke, welche die schiedsgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit reglementieren  bestätigt, veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt:

  • Verfahrensordnung des Internationalen Kommerzschiedsgerichts;
  • Verfahrensordnung des nationalen  Kommerzschiedsgerichts;
  • Verfahrensordnung des Schiedsgerichts für  Bank- und Versicherungsstreitigkeiten;
  •  Verfahrensordnung des Schiedsgerichts für Seestreitigkeiten;
  •  Verfahrensordnung  für Vermittlung und Schlichtung;
  • Bestimmungen für Gebühren und Ausgaben des Schiedsgerichts;
  • Liste der zu empfehlenden Schiedsrichter.

Auf Antrag  von Geschäfts(Streit)parteien, darf die zwischen Ihnen entstandene Uneinigkeit nach der (UNCITRAL) Schiedsgerichtsordnung  verhandelt und geregelt werden;

·          UNCITRAL Schlichtungsordnung.

 

Somit stimmt die Rechtsbasis, welche die praktische Tätigkeit  des Schiedsgerichts von Vilnius regelt, völlig mit den internationalen Schriftstücken und Gesetzen von Litauen, welche die schiedsrichtliche  Beziehungen reglementieren, überein. Das bedeutet, das man  sie für Beilegung von jeweiligen internationalen und örtlichen  kommerziellen (vertraglichen) oder Deliktstreitigkeiten, welche  im jeweiligen Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit entstanden sind, anwenden darf.

 

3.Rechtsvoraussetzungen der gerichtlichen Zuständigkeit (Kompetenz) des Schiedsgerichts von Vilnius

 

                      Die Spezifik des Schiedsgerichts als des Verfahrens für Beilegung von  kommerziellen Streitigkeiten beruht darauf, dass seine Anwendung  nur bei Vereinbarung zwischen den Parteien (der Zustimmung) möglich ist. Deshalb, soweit die Geschäftsparteien – welche an  dem internationalen Kontrakt (Vertrag) teilnehmen - sich darüber vereinbaren, dass ihr Kommerzstreitfall  zur Verhandlung  und Beilegung  an das Schiedsgericht von Vilnius, seiner Verfahrensordnung  des Internationalen Kommerzschiedsgerichts entsprechend, übergegeben wird, ist in ihr  Kontrakt (Kommerzvertrag) diese schiedsgerichtliche Rahmenklausel einzuschreiben:

 

Deutsch:

Jeglicher Streitfall oder jegliche Uneinigkeit, welche aus  oder im Zusammenhang mit  diesem Kontrakt (Vertrag)  steht  und welche  durch direkte Verhandlungen  zwischen den Parteien nicht geregelt ist, wird an das internationale und nationale Kommerzschiedsgericht von Vilnius  zur endgültigen Beilegung durch das  schiedsrichtliche Verfahren nach  der  Verfahrensordnung  des Internationalen Kommerzchiedsgerichts   von dieser Institution übergegeben “.

 

Soweit es  sich offenbart, dass dem ausländischen Partner, irgendwelcher Gründe wegen,   die Verfahrensordnung des Internationalen Kommerzschiedsgerichts, welche in dem Schiedsgericht Vilnius bestätigt ist, nicht  als Grund für die Regelung vom Kommerzstreitfall annehmbar ist, aber, dass  er  nichts dagegen hat, dass der Streitfall in dieser Schiedsgerichtsinstitution sich von der Schiedsgerichtsordnung leitend, welche durch  (UNCITRAL) Handelsrechtskommission der Vereinigten Nationen  festgelegt ist, geregelt wird, sollte  man  in Kontrakt (Kommerzvertrag) nachfolgende  Klausel eintragen:

 

Deutsch:

Jeglicher Streitfall oder jegliche Uneinigkeit, welche aus  oder im Zusammenhang mit  diesem Kontrakt (Vertrag), seiner Verletzung, Kündigung oder Anerkennung von seiner Ungültigkeit steht, wird an das Internationale und nationale Kommerzschiedsgericht von Vilnius zur endgültigen Beilegung durch das schiedsrichtliche Verfahren, nach  der  zur Zeit  gültigen UNCITRAL Verfahrensordnung  des Schiedsgerichts,  bei Bestellung des  erwähnten Schiedsgerichts von Vilnius als einer zuständigen Institution für Erfüllung von Funktionen, welche  in den Artikeln  6 –8   der  UNCITRAL Verfahrensordnung  des Schiedsgerichts  festgelegt sind, übergegeben.“

 

                      Soweit die Vertragspartein  sich über eine gemeinsame für sie annehmbare Schiedsgerichtsinstitution nicht vereinbaren können, an die sie   das Streitlösungsrecht (Zuständigkeit)  delegieren könnten, darf eine andere Möglichkeit von zwei Schiedsgerichten gewählt werden. Sollte als ein  davon das Schiedsgericht von Vilnius gewählt werden, wobei eine von den Streitparteien ein litauisches Unternehmen ist, so sollte   im Kontrakt (Kommerzvertrag) diese schiedsgerichtliche Klausel eingetragen sein:

Deutsch:

Jeglicher Streitfall oder jegliche Uneinigkeit, welche aus  oder im Zusammenhang mit  diesem Kontrakt (Vertrag)  steht  und welche  durch direkte Verhandlungen  zwischen den Parteien nicht geregelt ist, wird an das internationale und nationale  Kommerzschiedsgericht von Vilnius  zur endgültigen Beilegung durch das  schiedsrichtliche Verfahren, nach der  Verfahrensordnung  des Internationalen Kommerzschiedsgerichts   von dieser Institution, übergegeben, 

 wenn  der Kläger......................................ist, und

                                                                                      (Benennung des litauischen Unternehmens)

wird  an ................................................................zur endgültigen Lösung

                          (Benennung der ausländischen Schiedsgerichtsinstitution)

in der durch die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts der Institution  festgelegten Weise übergegeben, wenn der Kläger..........................................ist.

(Benennung  der anderen Firma)

 

Soweit Kontraktparteien (Vertragsparteien), die an einem internationalen oder örtlichen (nationalen) Geschäft beteiligt sind,  wünschen, dass der Streitfall, der  wegen der Abwicklung von Bank-, Versicherungs- und anderen Finanz- Kreditoperationen (gegenseitige Verrechnungen einschließlich)  entstanden ist, zur Verhandlung und Beilegung dem Schiedsgericht von Vilnius übergegeben ist,  seiner Verfahrensordnung für Beilegung  der Bank - und Versicherungsstreitfälle  entsprechend, wird die  Eintragung im Kontrakt (Kommerzvertrag) von  dieser schiedsrichtlichen Klausel  empfohlen:

 

„Jeglicher Streitfall oder jegliche Uneinigkeit, welche aus  oder im Zusammenhang mit  diesem Kontrakt (Vertrag)  steht  und welche  durch direkte Verhandlungen  zwischen den Parteien nicht geregelt ist, wird an das internationale und nationale Kommerschiedsgericht von Vilnius  zur endgültigen Beilegung durch das  schiedsrichtliche Verfahren nach  der  Verfahrensordnung  des Internationalen Kommerzschiedsgerichts  zur Beilegung von Bank- und Versicherungsstreitigkeiten  von dieser Institution übergegeben“.

 

Soweit  die Kontraktparteien (Vertragsparteien) – die an dem internationalen oder örtlichen (nationalen) Geschäft beteiligt sind, sich darüber vereinbaren, dass der Streitfall, der zwischen ihnen aus den Rechtsbeziehungen, welche im Zusammenhang  mit Seegeschäften (Fracht der Schiffe, Beförderung von Lastgütern und Passagieren mit dem Wassertransport, Entschädigung vom Schaden, welcher infolge der Kollision von Schiffen entstanden ist, Beitreiben der Bezahlung für geleistete Hilfe oder Seebergung usw.) stehen, hervorgegangen ist, dem Schiedsgericht von Vilnius  für Verhandlung und Beilegung nach der Verfahrensordnung  des Schiedsgerichts für Seestreitfälle übergegeben wird, sollte in den Kontrakt (Vertrag) diese  Schiedsgerichtsklausel eingetragen sein: 

 

„Jeglicher Streitfall oder jegliche Uneinigkeit, welche aus  oder im Zusammenhang mit  diesem Kontrakt (Vertrag)  steht  und welche  durch direkte Verhandlungen  zwischen den Parteien nicht geregelt ist, wird an das internationale und nationale Kommerzschiedsgericht von Vilnius  zur endgültigen Beilegung durch das  schiedsrichtliche Verfahren nach  der  Verfahrensordnung  des Internationalen Kommerzschiedsgerichts  zur Beilegung von Seestreiten  von dieser Institution übergegeben“.

 

Es ist wünschenswert,  die obererwähnten Schiedsgerichtsklauseln  zusätzlich  durch nachfolgende Bestimmungen   zu ergänzen:

 

a)

Das anwendbare Recht...................................(das Rechtssystem  vom gewählten Land ist anzugeben);

b)

Die Schiedsrichteranzahl beträgt .................. (ist anzugeben: ein, drei oder mehr);

c)

Der Schiedsgerichtsort ist ...................(die Ortschaft des gewählten Landes ist anzugeben);

d)

Die Sprache (Sprachen) des  Schiedsgerichtsverfahrens..............................

 

                     

 

 

 

 

 





Der Schiedsgerichtsklausel darf durch nachfolgende gegenseitige  Verpflichtung der Parteien Wertigkeit verliehen werden:

                      „Der Beschluss vom Schiedsgericht wird endgültig sein und die Parteien verpflichten sich ihn gutwillig, unverzüglich  und im vollen Umfang zu erfüllen“.

                      Die Klagen der Streitparteien – von ausländischen Residenten -werden in dem Schiedsgericht von Vilnius unter üblichem Vorbehalt angenommen und verhandelt, soweit in den zwischen ihnen abgefassten Kontrakten (Verträgen) die Klausel des Schiedsgerichts von Vilnius  eingetragen ist  oder ein anderes Schriftstück vorgelegt wird, das das Recht (die Zuständigkeit) des Schiedsgerichts von Vilnius auf Organisation des Schiedsgerichtsverfahrens bestätigt.

 

4.Ordnung der Prozesseinleitung zur Beilegung  vom  internationalen Kommerzstreitfall  im Schiedsgericht von Vilnius

 

                      Um ein Verfahren für Lösung vom internationalen Kommerzstreitfall  im Schiedsgericht Vilnius einzuleiten, reicht der Kläger bei Sekretariat  eine Klage   und   Schriftsätze ein, welche  im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen (je 3 oder 4) (der gewählten  Zahl der Schiedsrichter entsprechend) ein.

                     

Die Klage muss enthalten:

 

1)

Amtliche Benennung der  Schiedsgerichtsinstitution;

2)

Bezeichnung der Streitparteien und ihr Sitz sowie Anschriften  der Endeinrichtungen von Kommunikationen;

3)

Hinweis auf Schiedsgerichtsklausel, aparte schiedsrichtliche Vereinbarung oder ein anderes Schriftstück, welches dem Schiedsgericht von Vilnius das Recht auf Organisation des Streitbeilegungsverfahrens  verleiht;

4)

Hinweis auf Vertrag (Kontrakt) und seine Artikel,  dessen Anwendung oder Erläuterung den Streitfall hervorgerufen hat;

5)

Allgemeine Herkunft der  Klage, Streitfragen, faktische Bedingungen, Schriftstücke, andere Belege und Rechtsgründe, mit denen der Kläger seine Forderungen belegt;

6)

Klagewert (materielle Forderung);

7)

 Namen, Vorname  des gewählten Schiedsrichters (sowie des Reserveschiedsrichters), oder den Antrag darauf, dass  der Vorsitzende des Schiedsgerichts im Namen  des Klägers  den Schiedsrichter bestellt;

8)

Jegliche Bemerkungen und Wünsche (falls vorhanden), welche mit dem Ort des Schiedsgerichts, der Sitzungszeit, dem angewandten Recht, dem Gerichtsbestand, der Verfahrenssprache  und a. im Zusammenhang stehen;

9.

Datum und Unterschrift des Klägers.

                     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Klage ist beizufügen:

 

1

Die Liste der einzureichenden Schriftstücke;

2)

Kopie vom Kontrakt (Vertrag) dessen Anwendung oder Erläuterung den fall  hervorgerufen hat;

3)

Kopie von der Schiedsgerichtsvereinbarung ( soweit im Kontrakt oder  dem Vertrag die Schiedsgerichtsklausel nicht eingetragen ist);

4)

Kopien von anderen Schriftstücken, die der Meinung des Klägers nach, im Zusammenhang mit dem Verfahren  stehen oder die Liste von  Schriftstücken, welche  der Kläger später zustellen wird;

5)

Kopie des Schriftstücks über die  entrichteten Schiedsgerichtsgebühren.

 

                     

 

 

 

 

 

 

 

Die Klage wird  in der  durch die Partein vereinbarte Schiedsgerichtsverfahrenssprache  oder in .

 

5.Schiedsgerichtsgebühren

 

                      Schiedsgerichtsgebühren – das sind geldliche  Einzahlungen, welche der Kläger (oder beide Streitparteien) auf das Abrechnungskonto  des Schiedsgerichts von Vilnius überweisen und die  für  Begleichung von Kosten, die mit der Verfahrensverhandlungsorganisation (Klageregistrierungsgebühr), Erhaltung  der Schiedsgerichtsinstitution  (Verwaltungsgebühr) und Abrechnung mit Schiedsrichtern für erteilte Leistungen  (Schiedsgerichtsgebühr) bestimmt sind.

                      Es sind verschiedene  Schiedsgerichtssätze für Lösung von  internationalen und örtlichen (nationalen) Streitigkeiten  bestimmt. Bei Vorlage dem Sekretariat des Schiedsgerichts  der Klage für Beilegung  vom internationalen   Kommerzstreitfall  (oder Deliktstreitfall), überweist der Kläger  auf das Abrechnungskonto  des Schiedsgerichts von Vilnius  Nr. 60001002695, welches sich in der Vilniaus banko Vilniaus filialas (Filiale Vilnius der Bank Vilnius)  befindet, nichtzurückzuerstattende  Klageeintragungsgebühr  in der Höhe von 500 Euro (oder entsprechende Summe in LTL)   und  gleichzeitig (oder später aber nicht später als  bis  zum Anfang der Grundverhandlung) , bezahlt auf dasselbe Konto die  Schiedsgerichts-Verwaltungsgebühr, welche nach den Angaben der  nachfolgend dargestellten  Kostentabelle berechnet wird:

 

 

 

Streitwert (Euro)

Schiedsgerichts-Verwaltungsgebühr (Euro)

Bis 10 000

5% von der Streitwert

Von 10 001 bis 50 000

1000+ 5% von der Summe, welche 10 000 übersteigt

Von 50 001 bis 100 000

3000 + 4% von der Summe, welche 50 000 übersteigt

Von 100 001 bis 200 000

5000 + 3% von der Summe, welche 100 000 übersteigt

Von 200 001 iki 500 000

8000 + 2% von der Summe, welche 200 000 übersteigt

Von 500 001 bis 1 000 000

14 000 + 1% von der Summe, welche 500 000 übersteigt

Von  1 000 001 bis 2 000 000

19 000 + 0,5 % von der Summe, welche 1 000 000 übersteigt

Von 2 000 001  bis 5 000 000

24 000 + 0,3 % von der Summe, welche 2 000 000 übersteigt

Von 5 000 001  bis 10 000 000

33 000 + 0,1 % von der Summe, welche 5 000 000 übersteigt

Von 10 000 001  bis 50  000 000

38 000 + 0,05 % von der Summe, welche 10 000 000 übersteigt

Mehr als 50 000 000

58 000 + 0,01 % von der Summe, welche 50 000 000 übersteigt

 

                     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 






Die Schiedsgerichts-Verwaltungsgebühr wird um 20% vermindert, wenn für Verfahrensverhandlung nur Einzelschiedsrichter bestellt wird. Erfolgt der Klagewiderruf  bis zur ersten Schiedsgerichtssitzung –  so wird von der eingezahlten  Schiedsgerichts-Verwaltungsgebühr 50% zurückerstattet.

 

Weitere Informationen werden erteilt:

 

Gedimino pr. 64-63, 24-01 1  11 Vilnius

Tel.:(85) 2 49 60 33, Handy: 8 687 725 00

E-mail: arbitrazas@centras.lt oder arbitration@mail.lt

 

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